Toleranzgrenzen für die Parkgebühren-Befreiung für Elektroautos in Linz – Update 2

Nun dauert es nur mehr einen Tag … ab morgen (13.06.2017) können dann Elektroautos (mit „grünen“ Kennzeichen) in Linz bis zur erlaubten Höchstparkdauer GRATIS arkarken. Detailliertere Informationen dazu gibt es in diesem Artikel.

Nachdem aber nun Fragen bezüglich der Toleranzgrenzen auftaucht sind, haben wir für euch versucht, diese bereits im Vorfeld abzuklären. Ein sehr ausführliches und interessantes Gespräch mit dem Verantwortlichen für die Parkraumbewirtschaftung in Linz brachte folgendes zu Tage: Für die Kontrollorgane ist die ANKUNFTSZEIT des Autos in der gebührenpflichtigen Zone klar zu kennzeichnen. Dies kann entweder mittels Zettel oder Parkscheibe erfolgen. Da der Gesetzgeber dem Autolenker jedoch nur bei der Parkscheibe die Möglichkeit einräumt, diese auf die nächste volle Viertelstunde einzustellen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, §4 Abs. 2), ist hier die Parkscheibe wohl die bessere Alternative! 😋

Nach Ablauf der erlaubten Höchstparkdauer muss man natürlich mit einem Strafzettel rechnen, da das Fahrzeug dann ja illegal abgestellt ist. Speziell während der ersten Wochen könnte es noch zu einigen „Problemen“ kommen. Die Organe der G4S wurden zwar prinzipiell alle gebrieft (ich habe mich heute bei einem Gespräch persönlich davon überzeugen können), jedoch könnten eventuell einige Organe in der „Hitze des Gefechts“ falsche Strafzettel ausstellen. Bitte seid in diesem Fall fair und menschlich. Fehler können – eben speziell am Anfang – passieren, und ein Anruf bei der Parkraumbewirtschaftung des Magistrats kann solche Probleme sicher rasch lösen …

Interessant fand ich auch noch folgende – mir bis dato selbst nicht bekannte – Information: Da es sich um eine GEBÜHRENPFLICHTIGE KURZPARKZONE handelt, müssen hier zwei Gesetzte bzw. Verordnungen gleichzeitig betrachtet werden. Einmal die Linzer Parkgebührenverordnung (für die Stadt Linz von der G4S überwacht) und der §25 der StVO, Kurzparkzonen (durch die Polizei überwacht). Parkt man also in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone OHNE Parkscheibe kann man theoretisch ZWEIMAL bestraft werden. Einmal weil man keine Parkgebühren entrichtet hat und ein weiteres mal, weil man der Verpflichtung des Nachweises (Parkscheibe) nicht nachgekommen ist. Natürlich gilt diese „Doppelbestrafungsmöglichkeit“ auch für jedes andere Fahrzeug mit Verbrennungsmotor, wenn man kein Ticket am Automaten löst.

Witzig fand ich auch noch folgende Aussage: Wenn man sein Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Zone auf einer Kreuzung parkt, muss man natürlich auch doppelt bezahlen. Denn nur weil man eh schon verbotenerweise  mitten auf einer Kreuzung parkt enthebt dies nicht von der Pflicht, innerhalb der gebührenpflichtigen Zone auch einen Parkschein zu lösen! 😂

Update 1: Heute können wir auch noch eine interessante Spezialfrage beantworten. Kann man am Folgetag in der Früh „weiterparken“ wenn man z.B. um 18:00 Uhr sein Auto in der bis 18:30 Uhr gebührenpflichtigen  Kurzparkzone abgestellt hat? Laut Auskunft vom Magistrat ist hier genauso zu verfahren wie mit den ursprünglichen Parkzetteln. Da man von den erlaubten z.B. 90 Minuten ja dann erst 30 Minuten „verbraucht“ hat, kann man die restlichen 60 Minuten am Folgetag in der Früh „anhängen“. Daher wäre in diesem Fall das kostenlose Parken bis 9:00 Uhr des Folgetags erlaubt, da die Gebührenpflicht ja erst um 8:00 Uhr wieder beginnt.

Update 2: Und wieder einmal wird man aus Schaden klüger … eine liebe Freundin erhielt kürzlich eine Organstrafverfügung, weil sie die Parkscheibe „nachgestellt“ hat. Bei meiner Recherche erhielt ich folgende Informationen. Aus Sicht der Stadt Linz gilt die Befreiung von den Parkgebühren eben nur einmalig bis zur erlaubten Höchstparkdauer. Nach Ablauf dieser hat man 2 Optionen. Entweder man verläßt den Parkplatz, stellt sich woanders hin, stellt dort wieder die Parkscheibe neu und kommt erneut in den Genuss der Befreiung oder man löst nach dem Ablauf der Höchstparkdauer ein Parkticket für eine neue Zeitperiode. Ein Nachstellen der Parkscheibe ohne den Parkplatz zu verlassen ist somit NICHT ERLAUBT.

Foto: © Gert Scherhammer

Das blaue „Elektroautopickerl“ in Deutschland

In letzter Zeit erhielt ich sehr oft die Frage, wie das nun mit den Elektroauto-Kennzeichen mit grüner Schrift und dem deutschen blauen Elektroautopickerl eigentlich so ist. Also habe ich mich auf die Suche nach Antworten gemacht und versucht, bei deutschen Zulassungsstellen diese auch zu bekommen. Leider erhielt ich aber dort absolut gegensätzliche Aussagen, sodass ich eine offizielle Anfrage an das deutsche Verkehrsministerium  gesendet habe. Die Antwort, die leider fast ein Monat benötigte, landete aber heute endlich  in meinem Maileingang. Kurze Antwort: Besitzer von österreichischen Elektroauto-Kennzeichen mit GRÜNER Schrift benötigen in Deutschland KEINE blaue Elektroauto-Plakette! Aber bitte aufpassen … hier entfällt nur die Verpflichtung die ELEKTROAUTOPLAKETTE zu kleben, wenn man zum Beispiel in bestimmten Städten gratis parken möchte. Eine Liste, in welchen deutschen Städten Elektroautos bevorzugt werden, gibt es hier (ohne Gewähr). Das hat aber NICHTS mit der grünen FEINSTAUBPLAKETTE zum Einfahren in definierte innerstädtische Bereiche zu tun. Besitzer der alten Verkehrszeichen mit schwarzer Schrift müssen selbstverständlich weiterhin bei einer deutschen Zulassungsstelle die blaue Plakette erwerben, wenn sie die Elektromobilitätsvorteile in bestimmten deutschen Städten nutzen wollen.

 

Für Interessierte, hier die offizielle Antwort des Verkehrsministeriums in Berlin:

Nach Rücksprache mit unserer Fachabteilung kann ich Ihnen zu Ihrem Anliegen nunmehr folgende Auskunft geben:
Die zusätzliche Beschaffung einer blauen E-Plakette ist in Ihrem Fall nicht erforderlich. Gemäß § 9a Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung stehen im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge den inländischen Kennzeichen gleich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Volker Mattern

Referat K 14 – Bürgerservice, Besucherdienst
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Invalidenstraße 44
10115 Berlin

Foto: © Gert Scherhammer