Diskussion über Probefahrt

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Land Oberösterreich fördert intelligente E-Ladestation im Haushalt mit bis zu 600€

Privatpersonen mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich, auf deren Adresse ein E‑PKW zugelassen ist.
Gefördert wird der Ankauf und die Installation von stationären E-Ladestationen, die einen zukünftigen smarten Betrieb ermöglichen und fix installiert werden. Dies umfasst:
  • Normbuchse oder Fixkabel IEC 62196 Typ 2 –Drehstromanschluss
  • Aufzeichnung der Ladeenergie
  • Smart-Grid/Smart-Home-Fähigkeit (entsprechende Schnittstellen ermöglichen die Ein­bindung eines externen Systems; gesteuertes Laden ist möglich: z. B. zeitgesteuert, tarifoptimiert oder gegebenenfalls netzoptimiert).
Förderungsrelevante Kosten (inkl. MWSt.) sind Ausgaben für:
  • E-Ladestation-Wallbox
  • Installationsmaterial inkl. Arbeitszeit
Fördersatz Land: 40 % der förderungsfähigen Kosten, max. 600 Euro Hinweis: Für private E-Tankstellen, die max. 6 Monate vor Beginn der Förderaktion (Rechnungs­datum) installiert wurden und die aktuellen Förderkriterien erfüllen, kann ebenfalls die Förderung in der Höhe von maximal 600 Euro gewährt werden.
  • Auf die Beihilfen besteht kein Rechtsanspruch. Das Land Oberösterreich behält sich das Recht vor, unabhängig der Laufzeit die Förderrichtlinien zu ändern und/oder die Förderung einzustellen.
  • Das Ansuchen ist nach Umsetzung der Maßnahme, jedoch spätestens 6 Monate nach der Rechnungslegung für die wesentlichen Anlagenteile (wie z. B. Wallbox, Verkabelung) bei der Landesförderungsstelle zu stellen.
  • Die jeweilige vollinhaltliche Anerkennung und Einhaltung der Richtlinien zur Umweltförde­rung in Oberösterreich idgF und Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Ober­österreich idgF.
  • Die geförderte Anlage muss zumindest 5 Jahre lang zweckentsprechend betrieben werden. Um einen zweckentsprechenden Betrieb handelt es sich nur, wenn die geförderte Anlage innerhalb dieses Zeitraums nicht stillgelegt und bei einer Veräußerung der Erwerber auf diese Pflicht hingewiesen wird.
  • Die im Förderprogramm genannten technischen Bestimmungen und Grenzwerte sind einzuhalten.
  • Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen, gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
  • Es darf keine andere Landesförderung beantragt werden bzw. gewährt worden sein.
  • Pro zugelassenem E-Fahrzeug ist nur eine E-Ladestation-Wallbox förderbar
  • Installation und Betrieb gemäß ÖNORM 61851
  • Meldung an den Netzbetreiber
  • Die Installation und Inbetriebnahme muss durch ein befugtes Elektrounternehmen durch­geführt werden.
  • Aus der geförderten Ladestation darf ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energie­trägern bzw. Ökostrom gemäß E-Control bzw. Stromkennzeichnung als Antriebsenergie für das Elektrofahrzeug abgegeben werden oder am Standort ist eine PV‑Anlage mit einer Leistung von mindestens 3 kWp installiert.

Anrechenbarkeit nach dem Energieeffizienzgesetz:

Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer erklärt sich einverstanden, dass die gemäß Energieeffizienzgesetz anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme, die sich durch die Ausführung der geförderten Errichtung der Anlage ergibt, grundsätzlich dem Land Ober­österreich zufällt. Soweit auch zulässige Förderungen durch Dritte (z. B. Bund, Gemeinden, Energieversorger o. dgl.) bestehen, kann die anrechenbare Energieeffizienzmaßnahme aliquot auf die Förderstellen aufgeteilt werden.

Der Anteil des Landes Oberösterreich darf aber 50 % nicht unterschreiten. Die Förderungsnehmerin bzw. der Förderungsnehmer hat dem Land Oberösterreich eventuelle Ansprüche Dritter auf die Anrechenbarkeit der Energieeffizienzmaßnahme anlässlich der Fördererklärung schriftlich mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

NACH Umsetzung der Maßnahme:

  • Antragsformular
  • Rechnungen und Zahlungsbestätigungen in Kopie bzw. Kaufvertrag
  • Bestätigung über die technisch richtige Installation – Prüfprotokoll gemäß ÖNORM 61851
  • Kopie der Meldung an den Netzbetreiber
  • Zulassungsschein für das E-Auto
  • Nachweis über den Einsatz von Strom aus erneuerbarer Energie mittels
    • einem Stromliefervertrag, der bestätigt, dass der Strom aus 100 Prozent erneuerbarer Energie (Ökostrom gemäß E-Control) oder
    • einer aktuellen Stromrechnung, aus der ersichtlich ist, dass 100 % Ökostrom im Sinne des § 5 Abs. 1 Ökostromgesetzesbezogen wird.

 

Weitere Unterlagen sind bei Bedarf der Förderstelle vorzulegen.

 

Alle angeführten Unterlagen können elektronisch per E-Mail an foerderungsantrag.us.post@ooe.gv.at übermittelt werden.

Abwicklung / Antragstellung

Die einfache und schnelle Abwicklung Ihrer Förderungsanträge ist ein wesentlicher Aspekt unserer Arbeit. Damit dieses gemeinsame Ziel erreicht werden kann, möchten wir für die betreffenden Maßnahmen die optimale Antragstellung und Durchführung aufzeigen:

 

Antragstellung:
Der Förderungsantrag ist NACH Durchführung der Maßnahme, spätestens jedoch 6 Monate nach Rechnungslegung an die Förderstelle des Landes Oberösterreich zu senden. Sämtliche notwendigen Unterlagen sind mit dem Antrag zu übermitteln. Das Fehlen von Unterlagen verzögert die Bearbeitung des Antrages.
Beurteilung:
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Förderungsteams prüfen die Vollständigkeit der Unterlagen und Einhaltung der Kriterien. Nach Abschluss der Kontrolle wird ein Fördervor­schlag erarbeitet.
Auszahlung:
Nach Genehmigung durch das zuständige Landesregierungsmitglied wird der gewährte Förderungsbetrag auf Ihre angegebene Kontoverbindung angewiesen.

Rechtsgrundlage

  • Richtlinien zur Umweltförderung in Oberösterreich

Laufzeit

1. März 2017 bis 30. Juni 2018 und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

Quelle: Homepage vom Land Oberösterreich